Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 16 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ChemBioLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBioLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ChemBioLackAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4 und § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4; 2. für jeden Ausbildungsberuf spezifische ... 7 bis 13, c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 bis 10; 3. für jeden Ausbildungsberuf sechs vom Ausbildenden ... mindestens fünf Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 16 Abs. 2 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1 bis 10 dieser ... übrige Wahlqualifikationseinheit kann auch aus der Auswahlliste II gemäß § 16 Abs. 3 ausgewählt werden. (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt ...
§ 17 ChemBioLackAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 16 sollen nach der in der Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
§ 9 ChemBioLackAusbErprobV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 20.07.2007)
... mindestens eine Wahlqualifikationseinheit in Nummer 1 bis 10 der Liste gemäß § 16 Abs. 2 enthalten sein; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:  ...