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Artikel 1 - Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 08.10.1998 BGBl. I S. 3148, 1999 I S. 159; aufgehoben durch § 37 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2
Geltung ab 15.10.1998; FNA: 9501-54 Verkehrsordnung
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Artikel 1 Anwendungsbereich


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschiffahrtsstraßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemel-Talsperre. Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung wird als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, e, f, h bis l, s, Nr. 2 bis 6, § 1.12 Nr. 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nr. 1 bis 3, § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a und c, § 6.32 Nr. 1 und § 28.05 gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV) V. v. 19. Dezember 2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 m.W.v. 1. Januar 2009

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Frühere Fassungen von Artikel 1 BinSchStrEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2868

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