(1) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschiffahrtsstraßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemel-Talsperre. Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung wird als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, e, f, h bis l, s, Nr. 2 bis 6, § 1.12 Nr. 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nr. 1 bis 3, § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a und c, § 6.32 Nr. 1 und § 28.05 gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung.
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