Änderung Artikel 1 BinSchStrEV vom 01.01.2009

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Artikel 1 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
Artikel 1 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 § 3 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Anwendungsbereich


(1) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschiffahrtsstraßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemel-Talsperre. Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung wird als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

(Text alte Fassung)

(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, e, f, h bis l, s, Nr. 2 bis 6, § 1.12 Nr. 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nr. 1 bis 3, § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a und c, § 6.32 Nr. 1 und § 28.05 gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, e, f, h bis l, s, Nr. 2 bis 6, § 1.12 Nr. 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nr. 1 bis 3, § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a und c, § 6.32 Nr. 1 und § 28.05 gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung.




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