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Änderung Artikel 2 BinSchStrEV vom 01.06.2012

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Artikel 2 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
Artikel 2 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 44 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.01.2012) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Zuständige Behörden


(1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage sind, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden. Diese können die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(3) Wasserschutzpolizei im Sinne der Anlage sind nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(4) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(Text alte Fassung)

(5) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 28.01 Nr. 1 Buchstabe g der Anlage ist die nach § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Landesrecht bestimmte Behörde.

(Text neue Fassung)

(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage ist die nach Landesrecht für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.01.2012)