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Änderung § 3 NTSG vom 30.11.2007

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Artikel 8 NTSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 3 NTSG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 8 Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes


(Text neue Fassung)

§ 3 Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes


vorherige Änderung

Für die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Übernahme, Abgabe oder Überweisung der Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen stehen die in Artikel 7 genannten Straftaten den ihnen entsprechenden Verstößen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich.



Für die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Übernahme, Abgabe oder Überweisung der Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen stehen die in § 1 genannten Straftaten den ihnen entsprechenden Verstößen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich.