(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der in §
4 genannten Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch der Dienstaufsicht dieser besonderen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit.