(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) In den Hauptstudienabschnitten I bis IV werden Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Studienfächern erworben:
Studienfach 1 Arbeitsmarkt und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik, Politik,
Studienfach 2 Betriebswirtschaftslehre für die Arbeitsverwaltung,
Studienfach 3 Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der Arbeitsverwaltung,
Studienfach 4 ausgewählte Rechtsgebiete für die Arbeitsverwaltung,
Studienfach 5 angewandte Berufswissenschaften,
Studienfach 6 Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt für Arbeit,
Studienfach 7 Beratung und Vermittlung,
Studienfach 8 berufliche Eingliederung Behinderter,
Studienfach 9 Leistungsrecht,
Studienfach 10 Wahlbereich.