Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
§ 18 Grundsätze
Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten erlässt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit einen Ausbildungsrahmenplan.
interne Verweise
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