(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach §
36 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die ausbildende Dienststelle nach §
4 ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach Absatz 1 aufgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.