(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Studienfächern (Kernbereichen) auszuwählen:
- 1.
- Arbeits- und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik, Politik, Angewandte Berufswissenschaften,
- 2.
- Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der Arbeitsverwaltung, Beratung,
- 3.
- Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt für Arbeit, Betriebswirtschaftslehre für die Arbeitsverwaltung,
- 4.
- Vermittlung (mit Förderung), Berufliche Eingliederung Behinderter,
- 5.
- Leistungsrecht, Ausgewählte Rechtsgebiete für die Arbeitsverwaltung.
(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüferinnen oder Prüfern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des §
12 und unterschreiben die Niederschrift.
(7) §
25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach §
34 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.