(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 3 vom Hundert,
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 14 vom Hundert,
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 6 vom Hundert,
- 4.
- die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 17 vom Hundert,
- 5.
- die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 8 vom Hundert (insgesamt 40 vom Hundert) und
- 6.
- die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.