(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft.
(2) Die Regelungen des §
31 Abs. 1, §
32 Abs. 1 und des §
37 Abs. 1 werden erprobt und gelten in dieser Fassung zunächst für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.