Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2003 (Beitragssatzgesetz 2003 - BSG 2003)

Artikel 8 G. v. 23.12.2002 BGBl. I S. 4637, 4641
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 8232-55 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
§ 2 Zahlungen für Kindererziehungszeiten

§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Beitragssatz für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent.

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§ 2 Zahlungen für Kindererziehungszeiten



Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von 11.874.710.850 Euro.



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