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§ 12 - Allgemeine Lotsverordnung (ALV)

V. v. 21.04.1987 BGBl. I S. 1290; zuletzt geändert durch Artikel 68 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 30.04.1987; FNA: 9515-15 Seelotswesen
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§ 12 Informationspflicht des Seelotsen, Prüfliste und Lotsbescheinigung



(1) Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist, hat er den Kapitän oder seinen Vertreter unverzüglich über Mängel und besondere Eigenschaften des Schiffes, die für die Lotsberatung von Bedeutung sind, zu befragen. Er hat sich im Rahmen der üblichen Lotstätigkeit von dem ordnungsgemäßen Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu überzeugen. Erkannte Mängel, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, hat der Seelotse im deutschen Hoheitsgebiet unverzüglich der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu melden. Diese übermittelt unverzüglich diese Meldung an die See-Berufsgenossenschaft. Der Kapitän oder bei Verhinderung sein Vertreter hat unverzüglich dem Seelotsen die nach Satz 1 geforderten Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen.

(2) (weggefallen)

(3) Bevor der Seelotse von Bord geht, hat er das von der Aufsichtsbehörde für das Seelotsrevier vorgesehene Formular der Lotsbescheinigung mit den erforderlichen Eintragungen zu versehen. Der Kapitän oder sein Vertreter und der Seelotse haben die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre Unterschriften zu bestätigen. Ist die Unterschrift des Kapitäns oder seines Vertreters nicht zu erhalten, so genügt die Unterschrift des Seelotsen. Der Seelotse hat in diesem Fall in die Lotsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen.

(4) Die Lotsbescheinigung ist unverzüglich bei der Lotsenstation oder einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Dienststelle abzuliefern.

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Zitierungen von § 12 ALV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ALV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ALV Ordnungswidrigkeiten
... 10 Unterlagen nicht bei sich führt oder keine Einsicht gewährt, c) § 12 Abs. 1 Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder d) § 12 Abs. 2 die Vollständigkeit der Ausfüllung der Prüfliste nicht oder nicht ... nicht rechtzeitig zuleitet, 2. als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... oder 3. als Kapitän, dessen Vertreter oder Seelotse einer Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 über die Lotsbescheinigung zuwiderhandelt.  ...