Änderung § 3 ALV vom 04.06.2016

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§ 3 ALV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 ALV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 68 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Aufsichtsbehörden


(Text neue Fassung)

§ 3 Aufsichtsbehörde


vorherige Änderung

Aufsichtsbehörden für das Seelotswesen sind

1.
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest für die Seelotsreviere Ems, Weser I und Weser II/Jade und

2.
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord für die Seelotsreviere Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und Wismar/Rostock/Stralsund.



Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.




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