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§ 6 - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 6 Käsegruppen



(1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:

KäsegruppeWassergehalt in der
fettfreien Käsemasse
Hartkäse56% oder weniger
Schnittkäsemehr als 54% bis 63%
Halbfester Schnittkäsemehr als 61% bis 69%
Sauermilchkäsemehr als 60% bis 73%
Weichkäsemehr als 67%
Frischkäsemehr als 73%.


(1a) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,

2.
Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie

3.
Pasta filata Käse.

(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.



 

Zitierungen von § 6 Käseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KäseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KäseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 KäseV Allgemeine Vorschriften (vom 09.06.2021)
... die Bezeichnung "Pasta filata Käse"; bei sonstigem Käse die Käsegruppe ( § 6 Abs. 1 ) oder die Bezeichnung nach Anlage 1b, b) bei Erzeugnissen aus Käse im Sinne von ...
§ 31 KäseV Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2010)
... die angegebene Käsegruppe zu hohen Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse (§ 6 Abs. 1 und 2) aufweist, 3. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 ...