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Änderung § 16 Käseverordnung vom 01.06.2011

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2011 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zusätzliche Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse


(1) Bei Erzeugnissen aus Käse muß die Kennzeichnung ferner enthalten

1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt dessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse mit der Angabe '...% Fett i.Tr.', bei Käsekompositionen die Bezeichnung des Fettgehaltes in der Trockenmasse des Gesamterzeugnisses mit der Angabe 'insgesamt ...% Fett i.Tr.',

2. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse, die mehr als 82 Gewichtshundertteile Wasser aufweisen, den Hinweis 'Wassergehalt mehr als 82%',

3. bei streichfähigem Schmelzkäse nach Anlage 2 einen Hinweis auf die Streichfähigkeit,

4. bei Käsezubereitungen aus Frischkäse im Sinne von § 4 Abs. 4 in Verbindung mit der Angabe nach Nummer 1 die Angabe 'im Milchanteil'.

(2) Die Bezeichnung 'Käsezubereitung' kann ersetzt werden durch die Bezeichnung 'Frischkäsezubereitung', wenn als Käse nur Frischkäse, oder durch die Bezeichnung einer Standardsorte der Gruppe Frischkäse in Verbindung mit dem Wort '-zubereitung', wenn als Käse nur diese Standardsorte verwendet worden ist.

(Text alte Fassung)

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von höchstens 32,5% und einem Energiegehalt bei beigegebenen Lebensmittel von insgesamt nicht mehr als 126 kJ je 100 g Endprodukt den Hinweis 'leicht' oder 'light/lite' enthalten. Erzeugnisse aus Speisequark und Schichtkäse dürfen den Hinweis 'leicht' oder 'light/lite' nur enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als 12,5% beträgt und der Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel den Wert von 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt.

(Text neue Fassung)