Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2011 aufgehoben

§ 3 - Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung (ObstProdBhV k.a.Abk.)

§ 3 Gewährung der Beihilfe



(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.



 

Zitierungen von § 3 Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ObstProdBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstProdBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ObstProdBhV Muster für Anträge und Verträge
... die Bundesanstalt Muster für den Antrag nach § 3 und die in den Rechtsakten nach § 1 genannten Verträge im Bundesanzeiger bekanntmacht, ...