Änderung § 4 PauschAV vom 01.01.2020

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§ 4 PauschAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 4 PauschAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 25 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verteilungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jede Krankenkasse die Höhe des Jahresabgeltungsbetrages, indem die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Summe der Ausgaben der jeweiligen Krankenkasse mit der nach § 3 Abs. 1 festgelegten Verteilungsquote vervielfacht wird.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt für jede Krankenkasse die Höhe des Jahresabgeltungsbetrages, indem die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Summe der Ausgaben der jeweiligen Krankenkasse mit der nach § 3 Abs. 1 festgelegten Verteilungsquote vervielfacht wird.

(2) Für die Bestimmung der vorläufigen Abgeltungsbeträge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Summe für den Termin 1. Mai die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und für den Termin 1. November die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Summe der Ausgaben tritt. Der zum 1. Mai ermittelte vorläufige Abgeltungsbetrag gilt als Abschlag auf den zum 1. November ermittelten vorläufigen Abgeltungsbetrag, der als Abschlag auf den nach Absatz 1 zu ermittelnden Jahresabgeltungsbetrag gilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesversicherungsamt leitet die vorläufigen Abgeltungsbeträge jeweils unverzüglich an die zentrale Stelle und teilt dieser die auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge mit. Der Jahresabgeltungsbetrag ist unter Berücksichtigung der geleisteten vorläufigen Abgeltungsbeträge mit den Ausgleichsansprüchen und -verpflichtungen der Krankenkassen in dem für den Zeitraum des gesamten Vorjahres durchzuführenden Ausgleich nach § 17 Abs. 3a Satz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung, bei Nichtdurchführung dieses Ausgleichs im monatlichen Ausgleich (§ 17 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung) für den Monat April des Folgejahres zu verrechnen.

(4) Das Nähere über die Weiterleitung der Abgeltungsbeträge an die einzelnen Krankenkassen bestimmt die zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt.



(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung leitet die vorläufigen Abgeltungsbeträge jeweils unverzüglich an die zentrale Stelle und teilt dieser die auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge mit. Der Jahresabgeltungsbetrag ist unter Berücksichtigung der geleisteten vorläufigen Abgeltungsbeträge mit den Ausgleichsansprüchen und -verpflichtungen der Krankenkassen in dem für den Zeitraum des gesamten Vorjahres durchzuführenden Ausgleich nach § 17 Abs. 3a Satz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung, bei Nichtdurchführung dieses Ausgleichs im monatlichen Ausgleich (§ 17 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung) für den Monat April des Folgejahres zu verrechnen.

(4) Das Nähere über die Weiterleitung der Abgeltungsbeträge an die einzelnen Krankenkassen bestimmt die zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung.

(5) Die Krankenkasse weist die Abgeltungsbeträge jeweils gesondert in ihren Geschäfts- und Rechnungsergebnissen aus.

vorherige Änderung

(6) Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen das Verteilungsverfahren vereinfachen.



(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen das Verteilungsverfahren vereinfachen.




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