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§ 2 - Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

neugefasst durch B. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2684; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 29.07.1976; FNA: 754-4 Energieversorgung
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§ 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden



(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Beschaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Für zu errichtende Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf

1.
den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der Wärme- und Kälteerzeuger,

2.
die Ausbildung interner Verteilungsnetze,

3.
die Begrenzung der Warmwassertemperatur,

4.
die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärme- und Kälteversorgungssysteme,

5.
den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,

6.
die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,

7.
die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung dieser Systeme,

8.
weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforderungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden. Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung des Energieverbrauchs gestellt werden.

(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.



 

Zitierungen von § 2 EnEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EnEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a EnEG Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude (vom 13.07.2013)
... wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
§ 4 EnEG Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude (vom 13.07.2013)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende Anforderungen ... für besonders erhaltenswerte Gebäude. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen.  ... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den §§ 1 bis 3 und nach Absatz 1 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von ... Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen entsprechend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 gestellt werden können, 2. in bestehenden Gebäuden Heizkessel, ...
§ 5 EnEG Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
... Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und ... der Fundstelle verwiesen werden. (4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und - in den Fällen des § 3a - die Erfassung und ... den Beteiligten auswirken. (5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der ...
§ 5a EnEG Energieausweise (vom 13.07.2013)
... die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils, eines Bauteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich ...
§ 7 EnEG Überwachung (vom 13.07.2013)
... die Überwachung hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 2a und 5a Satz 2 Nr. 8 festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, ... oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf die §§ 1 bis 2a bezieht, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Die Bundesregierung wird vorbehaltlich ... entsprechend. Satz 1 gilt auch für die Überwachung von in Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen an Heizungs- sowie ... werden. Es ist vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§ 1 bis 2a nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3 höchstens einmal im Jahr ...
§ 7a EnEG Bestätigung durch Private (vom 13.07.2013)
... sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen bestätigen ... Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § 2a festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in ...
§ 8 EnEG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2013)
... oder leichtfertig einer Rechtsverordnung 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 1 3. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes *)
... Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen entsprechend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 gestellt werden können, 2. in bestehenden Gebäuden elektrische ... des Absatzes 3" eingefügt und wird die Angabe „§§ 1 und 2 " durch die Angabe „§§ 1, 2 und 5a Satz 2 Nr. 8" ersetzt. b) ... und wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1, 2 und 5a Satz 2 Nr. 8" ersetzt. b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ... „Satz 1 gilt auch für die Überwachung von in Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen an Heizungs- sowie ... sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen bestätigen ... Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach den §§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
Artikel 1 4. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
... (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Zu errichtende ... wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ... „sowie des § 7b" eingefügt und wird die Angabe „§§ 1, 2 und 5a" durch die Wörter „§§ 1 bis 2a und 5a" ersetzt.  ... wird die Angabe „§§ 1, 2 und 5a" durch die Wörter „§§ 1 bis 2a und 5a" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und ... bis 2a und 5a" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2 " durch die Angabe „§§ 1 bis 2a" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz ... In Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2a" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die ... eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2 " durch die Angabe „§§ 1 bis 2a" ersetzt. 5. In § 7a ... 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2a" ersetzt. 5. In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... 5. In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § ... „§§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § 2a" ersetzt. 6. Nach § 7a wird folgender § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Energieeinsparverordnung (EnEV)
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Eingangsformel EnEV
... Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, sowie des ...