§ 6 Maßgebender Zeitpunkt
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte.
Frühere Fassungen von § 6 EnEG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
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