Änderung § 8 EnEG vom 02.04.2009

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§ 8 EnEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 8 EnEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung

1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4,

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung

1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,

2. nach § 5a Satz 1 oder

vorherige Änderung

3. nach § 7 Abs. 4



3. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 7a

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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