(1) Gefördert wird der Bau überörtlicher Erdgastransportleitungen, durch die bisher nicht mit Erdgas versorgte Gebiete erschlossen oder bestehende Ortsgasnetze an das regionale Erdgasleitungsnetz angeschlossen werden.
(2) Es können Vorhaben gefördert werden, die am 1. Januar 1979 nicht begonnen waren und die ohne Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht oder erheblich verzögert in Angriff genommen werden würden. Ein Vorhaben gilt dann als noch nicht begonnen, wenn noch keine Aufträge hierfür vergeben worden sind; Planungsarbeiten gelten nicht als Beginn eines Vorhabens.
(3) Die Zuschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die geförderte Erdgastransportleitung wirtschaftlich betrieben werden kann. Das Nähere wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.