(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 170 Millionen DM, und zwar für
Baden-Württemberg 25,5 Millionen DM,
Bayern 34,0 Millionen DM,
Hessen 22,1 Millionen DM,
Niedersachsen 17,0 Millionen DM,
Nordrhein-Westfalen 17,0 Millionen DM,
Rheinland-Pfalz 22,1 Millionen DM,
Saarland 11,9 Millionen DM,
Schleswig-Holstein 20,4 Millionen DM.
(2) Der Bund trägt die Hälfte der für das einzelne Vorhaben gewährten öffentlichen Zuschüsse. Der Bundesanteil beträgt jedoch höchstens 15 vom Hundert der bei den einzelnen Vorhaben förderungsfähigen Investitionskosten.
(3) Nimmt ein Land die Finanzhilfe ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Anteile der übrigen Länder entsprechend.