(1) Die Auswahl der Vorhaben und die Bewilligung der Zuschüsse obliegen den Ländern.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, solche Vorhaben von der Förderung mit Bundesmitteln auszuschließen, die nicht der in §
2 festgelegten Zweckbindung entsprechen oder die ungeeignet sind, zur Verwirklichung der mit den Finanzhilfen angestrebten Ziele des Artikels
104a Abs. 4 Satz 1
Grundgesetz beizutragen.
(3) Über das Verfahren für die Mitwirkung des Bundes nach Absatz 2 sowie über haushaltsrechtliche Bestimmungen und die Verwendungsnachweise werden Bund und Länder eine Verwaltungsvereinbarung abschließen.