§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (KEPFachAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2005 BGBl. I S. 879
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-338 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4


Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation:

2.1


Arbeitsplanung,

2.2


Informations- und Kommunikationssysteme;

3.
Kommunikation und Kooperation:

3.1


Kundenorientierte Kommunikation,

3.2


Teamarbeit und Kooperation;

4.
Leistungserstellung:

4.1


Dienstleistungsangebot,

4.2


Rechtliche Rahmenbedingungen,

4.3


Qualitätssicherung;

5.
Annahme und Abholung;

6.
Umschlag;

7.
Auslieferung:

7.1


Zustellungsvorbereitung,

7.2


Zustellungsdurchführung,

7.3


Zustellungsnachbearbeitung;

8.
Kassenführung.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KEPFachAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KEPFachAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KEPFachAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...


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