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Änderung § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1. Einführungspraktikum Auswärtiges Amt 1 Monat,

2. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,

3. Praktikum I Auswärtiges Amt 5 Monate,

4. Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate,

5. Praktikum II Auslandsvertretung 11 Monate,

6. Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate,

7. Prüfungspraktikum Auswärtiges Amt 1 Monat.

Die Dauer des Hauptstudiums II kann zu Lasten des Hauptstudiums I um bis zu einem Monat verlängert werden. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt. Insbesondere können während des Praktikums II auf die Ausbildung im Ausland vorbereitende Lehrveranstaltungen sowie ein Sprachintensivkurs durchgeführt werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3a) Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(3b) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts bis zum 31. Dezember 2022 zudem festlegen, dass die Ausbildungsabschnitte

1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie

2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.



 (keine frühere Fassung vorhanden)