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Änderung § 20 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Leistungsnachweise während der Fachstudien


(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. Hausarbeiten,

3. andere schriftliche Ausarbeitungen und

4. mündliche Leistungen.

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 können berücksichtigt werden.

(3) Während des Hauptstudiums I sind sechs Leistungsnachweise, davon mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten, aus den folgenden Fächern zu fertigen:

1. Allgemeines bürgerliches Recht einschließlich Verfahrensrecht,

2. Familienrecht,

3. Nachlassrecht,

4. Internationales Privatrecht,

5. Wirtschaftsrecht und

6. Strafrecht.

(4) Während des Hauptstudiums II sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 29 Abs. 1 Satz 2 genannten Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. einige oder alle der in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Leistungsnachweise in anderen Studienabschnitten zu absolvieren sind,

2. einige oder alle der schriftlichen Aufsichtsarbeiten jeweils durch einen anderen Leistungsnachweis ersetzt werden,

3. die Zahl der nach den Absätzen 2 bis 4 zu absolvierenden Leistungsnachweise reduziert wird und

4. vollständig auf die Leistungsnachweise verzichtet wird.

(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 34 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

vorherige Änderung

(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I sollen einen Monat vor dem Ende des Studienabschnitts, im Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 29) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.



(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I sollen einen Monat vor dem Ende des Studienabschnitts, im Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 29) erbracht worden, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 32 und 33 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)