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Änderung § 35 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Gesamtergebnis


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Durchschnittspunktzahl der ersten Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2. die Durchschnittspunktzahl der zweiten Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

3. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 10 Prozent,

4. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent,

5. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15 Prozent,

6. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 28 Prozent),

7. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf die Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule mit Zustimmung des Auswärtigen Amts fest, durch welche anderen Bewertungen die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums ersetzt wird bei der Berechnung der abschließenden Durchschnittspunktzahl.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und wenn in dem Prüfungsfach Bürgerliches Recht die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)