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Änderung § 31 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 29 Abs. 1) entsprechend aus.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

(Text neue Fassung)

(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. für die Durchführung der mündlichen Prüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, oder

2. auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 5a reduziert würde.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

vorherige Änderung

(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten darf.



(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten darf.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(4a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, so wird die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung (§ 29).

(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.



(heute geltende Fassung)