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Änderung § 5 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 14.02.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 10 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung


(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungsbogen,

2. ein tabellarischer Lebenslauf,

3. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen und Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,

4. je ein ausformulierter Lebenslauf in englischer und einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen,

5. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

6. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und gegebenenfalls der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie der Zeugnisse über den Erwerb zusätzlicher Berufs-, Sprach- und Fachkenntnisse,

7. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, sowie

8. gegebenenfalls

a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,

(Text alte Fassung)

b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,

c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und

d) Nachweise zur Begründung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung.


(Text neue Fassung)

b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


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