Kapitel 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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Kapitel 3 Aufstieg
§ 39 Allgemeine Aufstiegsregelungen
§ 40 Ausbildungsaufstieg
§ 41 Praxisaufstieg

Kapitel 3 Aufstieg

§ 39 Allgemeine Aufstiegsregelungen



(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren nichttechnischen Auswärtigen Dienstes können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ihre Eignung, die an den Anforderungen der künftigen Laufbahn gemessen wird, wird in einem Auswahlverfahren überprüft. Das zuständige Personalreferat prüft, ob die formalen, in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg vorliegen. Auf die Durchführung des beim Auswärtigen Amt stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden, sofern in den folgenden Vorschriften nicht andere Regelungen getroffen werden.

(2) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss (§ 6 Abs. 6) insbesondere auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden können, und legt der Leitung der Zentralabteilung eine entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.

(3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Aufstiegs

1.
die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schriftlich erklärt haben,

2.
in der englischen und französischen Sprache oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen eine Sprachprüfung im Auswärtigen Amt bestanden haben, wobei § 4 Abs. 6 Halbsatz 2 entsprechend gilt,

3.
selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und ihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet sind. Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt waren.

(4) Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Nach der bestandenen Laufbahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes verliehen. Bis dahin verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes endgültig nicht erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

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§ 40 Ausbildungsaufstieg



(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des mittleren nichttechnischen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die

1.
zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
sich seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes in einer Dienstzeit von vier Jahren bewährt haben und

3.
an mindestens einer Auslandsvertretung Dienst geleistet haben, dessen Dauer zwei Jahre nicht unterschreiten sollte.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt werden.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3 anderweitige Regelungen getroffen wurden.

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§ 41 Praxisaufstieg



(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollendet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei Jahre. Sie erfolgt schwerpunktmäßig in der Zentrale des Auswärtigen Amts und bei geeigneten Auslandsvertretungen. Einzelheiten regelt das für den gehobenen Auswärtigen Dienst zuständige Personalreferat in Absprache mit der Ausbildungsleitung für den gehobenen Auswärtigen Dienst.

(4) Die Einführungszeit umfasst Lehrgänge von bis zu siebenmonatiger Dauer im Öffentlichen Recht und Zivilrecht, die sich insbesondere an den für die Betrauung mit konsularischen Aufgaben nach den Bestimmungen des Konsulargesetzes notwendigen Kenntnissen orientieren. Die Lehrgänge werden in der Regel vom Auswärtigen Amt durchgeführt.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen wird durch mindestens vier Leistungsnachweise festgestellt, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sein müssen. Zur Bewertung der Leistungsnachweise wird eine Prüfungskommission eingesetzt; die §§ 25 und 29 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden. Wird in einem Leistungsnachweis nicht die Note "ausreichend" erreicht, ist dieser zu wiederholen. Wird in mehr als einem Leistungsnachweis die Note "ausreichend" nicht erreicht, sind alle Leistungsnachweise zu wiederholen. Wenn die Mindestanforderungen auch nach einer Wiederholung von Leistungsnachweisen nicht erfüllt wurden, nimmt die Bewerberin oder der Bewerber entweder an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teil oder wiederholt den gesamten Lehrgang. Im Falle der Wiederholung des gesamten Lehrgangs muss die Einführungszeit entsprechend verlängert werden. Im Zuge der Fortbildungsveranstaltungen oder der Wiederholung des Lehrgangs sind erneut mindestens vier Leistungsnachweise ohne Möglichkeit einer Wiederholung zu erbringen. Werden dabei nicht die in Satz 1 genannten Mindestanforderungen erbracht, kann der Bewerber nicht am weiteren Praxisaufstiegsverfahren teilnehmen.

(6) Die Feststellung über die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes trifft die Prüfungskommission in einem Vorstellungstermin. § 25 ist entsprechend anzuwenden, wobei von § 25 Abs. 3 Halbsatz 2 abgewichen werden kann. Die Prüfungskommission hat bei der Feststellung die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins nicht aus, kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend zu verlängern.



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