Änderung § 11 StromStG vom 20.07.2006

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§ 11 StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2006 geltenden Fassung
§ 11 StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Nr. 8 G v 15.07.2006 BGBl. I 1534
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;

2.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach den §§ 4 und 9 Abs. 4 einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln und dabei die Erlaubnis allgemein zu erteilen, wenn Steuerbelange nicht entgegenstehen; sowie für das Erlaubnisverfahren nach § 9 Abs. 4 die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln;

3.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung der Steuerbegünstigungen nach § 9 zu erlassen; dabei kann es statt der Steuerbegünstigung eine Entlastung durch Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer anordnen und das dafür erforderliche Verfahren regeln;

4. zur Steuervereinfachung vorzusehen, daß Unternehmen, Betriebe und Personen, die Strom an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartner leisten, nicht als Versorger gelten;

5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung des § 10, insbesondere über das Verfahren bei Erlaß, Erstattung oder Vergütung zu erlassen.
Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, daß der Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;

6. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere
zur Steueranmeldung, Berechnung, Entrichtung der Steuer und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit;

7.
die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;

8. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte)
oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen;

9. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Bestimmung der Anlage zur Erzeugung von Strom nach § 2 Nr. 2 und des betrieblichen Zweckes nach § 9 Abs. 3 zu erlassen;

10. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
bei aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse erzeugtem Strom auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 zu verzichten, wenn die Zuführung anderer Energieträger technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestimmen, dass der aus den zugeführten anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann, und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfahren des Nachweises des aus den anderen Energieträgern erzeugten Stroms erlassen;

11.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen;

12.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung bis jeweils 2 Megawatt auf jede dieser Anlagen bezogen nur insoweit Versorger sind, als sie den erzeugten Strom leisten;

13. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wenn
und soweit die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, die bezogenen Strom sowohl entnehmen als auch an Dritte leisten, auf Antrag den an Dritte geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuersätzen versteuern können; dabei kann es die dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;

14. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne
von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können; dabei kann es die erforderlichen Bestimmungen erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung

1. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;

2.
zur Steuervereinfachung vorzusehen, dass derjenige, der Strom an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartner leistet, nicht als Versorger gilt;

3. zur
Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung den Begriff des Versorgers abweichend von § 2 Nr. 1 zu bestimmen;

4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse
der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln (§ 2 Nr. 3 und 5);

5.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach § 4 einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln;

6. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können,
und die dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlassen;

7. Verfahrensvorschriften zu
§ 8 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen;

8.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen und dabei insbesondere

a) die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Entnahme von Strom einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren zu regeln und die Erlaubnis allgemein zu erteilen. Dabei
kann es anordnen, dass die Steuer in Person des Erlaubnisinhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht oder nicht mehr vorliegen, und das erforderliche Verfahren regeln;

b)
statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung durch Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer anzuordnen und das dafür erforderliche Verfahren regeln. Dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;

c) vorzusehen, dass Inhaber von Erlaubnissen
zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, die Strom auch zu anderen Zwecken entnehmen oder Strom sowohl entnehmen als auch an Dritte leisten, auf Antrag den zu anderen Zwecken entnommenen oder den an Dritte geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuersätzen versteuern können; dabei kann es die dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;

9. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 bei aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse erzeugtem Strom zu verzichten, wenn die Zuführung anderer Energieträger technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestimmen, dass der aus den zugeführten anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfahren des Nachweises des aus den anderen Energieträgern erzeugten Stroms erlassen;

10.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Voraussetzungen für die Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 10 einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlich sind. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;

11.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;

12. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach

a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der
jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,

b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und

c) den Artikeln III bis V des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung.

Dabei
kann es anordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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