Änderung § 9a StromStG vom 01.08.2006

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§ 9a StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 9a StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 15.07.2006 BGBl. I 1534
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren


vorherige Änderung

 


(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

1. für die Elektrolyse,

2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Brennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte oder

3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung zum Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen

entnommen hat.

(2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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