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Änderung § 5a StromStG vom 01.01.2026

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§ 5a StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 5a StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340

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§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Steuerliche Behandlung von Ladepunkten


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(1) 1 Wird Strom an einem Ladepunkt entnommen, so gilt dies als eine Entnahme nach § 5 Absatz 1 durch den Betreiber des Ladepunkts. 2 Dies gilt entsprechend, wenn Stromspeicher mit einem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbunden sind. 3 Das Leisten von Strom an den Ladepunkt oder an mit dem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbundene Stromspeicher gilt als ein Leisten an den Betreiber des Ladepunkts. 4 Steuerschuldner ist der oder sind die Versorger des Betreibers des Ladepunkts oder der Betreiber des Ladepunkts, wenn dieser selbst Versorger ist. 5 Ist der Betreiber des Ladepunkts Eigenerzeuger, ist er für den eigenerzeugten und am Ladepunkt entnommenen Strom Steuerschuldner. 6 Der Betreiber des Ladepunkts wird nicht zum Versorger, sofern er Strom nur am Ladepunkt leistet.

(2) 1 Die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a als Selbstverbrauch des Betreibers des Ladepunkts. 2 Im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 als Entnahme durch einen Letztverbraucher.

(3) 1 Wer Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens aus einem aufladbaren elektrischen Energiespeicher von Elektrofahrzeugen an einen Ladepunkt leistet, gilt insoweit nicht als Versorger. 2 Wird nach Satz 1 geleisteter Strom unmittelbar am Ort des Ladepunkts, ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom, zum Verbrauch entnommen, entsteht keine Steuer.


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