Tools:
Update via:
Änderung § 10a StromStG vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a StromStG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EnergieStGuaÄndG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des StromStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 10a StromStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 10a StromStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 10a Datenaustausch | (Text neue Fassung)§ 10a Datenübermittlung |
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, können zwischen den Hauptzollämtern, den Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgetauscht werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder aus einer auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung benötigen. | (1) Die Generalzolldirektion sowie die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an folgende Stellen übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist: 1. an die Übertragungsnetzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit a) dem Betrieb der Energieversorgungsnetze und der Systemverantwortung für die Energieversorgungsnetze nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, b) der Erhebung der nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzten Umlagen oder c) den Vermarktungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, 2. an die Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Energiefinanzierungsgesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen, 3. an das Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Stromkennzeichnung nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und 4. an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Begrenzung der Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist. (3) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5803/al234053-0.htm


