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Änderung § 14 StromStG vom 01.01.2026

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§ 14 StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 14 StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 4 bis 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.



(heute geltende Fassung)