Änderung § 9 StromStG vom 01.04.2011

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§ 9 StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 9 StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen


(1) Von der Steuer ist befreit:

1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird;

2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;

3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und

a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;

4. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 Nr. 2 entnommen wird.

(2) Strom, der

1. (aufgehoben)

2.
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der betriebsinternen Werksverkehre und Bergbahnen

entnommen
wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist, unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde.

(2a) Strom unterliegt bis zum 31. Dezember 2006 einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro für eine Megawattstunde, wenn er zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen entnommen wird, die vor dem 1. April 1999 installiert worden sind, und nicht nach
Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(Text neue Fassung)

5. Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(3) (aufgehoben)

(4) 1 Wer nach Absatz 1 Nr. 2 von der Steuer befreiten oder nach Absatz 2 begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3 Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (aufgehoben)

vorherige Änderung

(6) 1 Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. 2 Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. 3 Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. 4 Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. 5 Für Strom, der zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen nach Absatz 2a entnommen wird, gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß.



(6) 1 Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. 2 Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. 3 Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. 4 Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (aufgehoben)

(8) 1 Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. 2 Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.






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