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Änderung § 4 StromStG vom 01.01.2018

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§ 4 StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 4 StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erlaubnis


(1) 1 Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis. 2 Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5 von der Steuer befreit ist.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Erlaubnis wird auf Antrag vom Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 2 Das Hauptzollamt kann nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Versorger, Eigenerzeuger oder Letztverbraucher, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis kann das Hauptzollamt Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(Text neue Fassung)

(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zweier Monate entstehenden Steuer abhängig.

(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.