Änderung § 11 JBeitrG vom 01.07.2017

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§ 19 JBeitrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 11 JBeitrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591

(Text alte Fassung)

§ 19


(Text neue Fassung)

§ 11


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft.






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