Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)

G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
| |

§ 2 Aufgaben und Aufsicht


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundeswertpapierverwaltung hat folgende Aufgaben:

1.
Beurkundung der vom Bund und seinen Sondervermögen aufgenommenen Kredite, übernommenen Gewährleistungen, internationalen Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen und sonstiger im Haushaltsgesetz zugelassenen Finanzierungsinstrumente, mit Ausnahme der Kassenverstärkungskredite mit Laufzeiten bis zu sechs Monaten;

2.
Tilgung von fälligen Krediten des Bundes und seiner Sondervermögen und Zahlung der Zinsen sowie Erfüllung der Verbindlichkeiten aus Verträgen über andere Finanzierungsinstrumente;

3.
Verwaltung der Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten des Bundes und seiner Sondervermögen, soweit ihre Verwaltung nicht durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen oder durch Gesetz Dritten übertragen ist;

4.
Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe des Teiles 2;

5.
Erhebung der im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 relevanten Daten sowie regelmäßige Unterrichtung des Bundesministeriums der Finanzen und der von ihm beauftragten Institutionen über die Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 4.

(2) § 4 Abs. 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(3) Die Rechts- und Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 BWpVerwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BWpVerwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWpVerwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BWpVerwG Beurkundung
... Die Beurkundung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt durch zwei Unterschriften in Verbindung mit dem Dienstsiegel der ...
§ 5 BWpVerwG Aufgabenübertragung und Beleihung
... wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, geeignete Einzelbereiche der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Führung des Einzelschuldbuchs (§ ... betroffen sind, ist in der Rechtsverordnung dessen Beleihung auszusprechen. (2) § 2 Abs. 3 bleibt ...
§ 7 BWpVerwG Bundesschuldbuch
... ist. Die Eintragung im Bundesschuldbuch ersetzt die Beurkundung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1. (2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen. Jeweils in eine ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed