(1) Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen, aus denen der Bund oder eines seiner Sondervermögen verpflichtet werden, können anstelle der Errichtung einer Urkunde dadurch dokumentiert werden, dass die Gewährleistung oder Sicherheitsleistung in das Bundesschuldbuch auf den Namen des aus der Gewährleistung oder Sicherheitsleistung Berechtigten eingetragen wird. Der Berechtigte erhält hierüber sowie über alle Änderungen Bescheinigungen und Auskünfte von der Bundeswertpapierverwaltung.
(2) Die Eintragung von Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen des Bundes und seiner Sondervermögen ersetzt die Schriftform nach §
766 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.