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Zitierungen von § 6 BWpVerwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BWpVerwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWpVerwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BWpVerwG Bundesschuldbuch
... Verwaltung der Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten. Eintragungsfähig sind alle in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte, Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen sowie ... der Finanzen weitere Abteilungen einrichten, insbesondere für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 6 Abs. 2 genannten Rechtsgeschäfte. (3) Eine ... Abteilungen einrichten, insbesondere für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 6 Abs. 2 genannten Rechtsgeschäfte. (3) Eine Schuldbuchforderung wird als ...
§ 13 BWpVerwG Einsatz der Finanzierungsinstrumente
... des Bundes erforderlichen Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zu begeben und zu veräußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen ... 1) zu begeben und zu veräußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte abzuschließen und die in diesem Zusammenhang ...
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2006
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634
§ 2 HG 2006 Kreditermächtigungen
... bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. Ergänzend zu § 6 Abs. 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes können zur Begrenzung des Zins- und ...
 
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