Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2a EdWBeitrV vom 22.07.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2a EdWBeitrV, alle Änderungen durch Artikel 1 WpIGEG am 22. Juli 2014 und Änderungshistorie der EdWBeitrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2a EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2014 geltenden Fassung
§ 2a EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 12 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Höhe des Beitragssatzes


(1) Der Beitragssatz beträgt

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung der Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent.

2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

5. 3,85 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine
Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

6. 1,23 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

8. 1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent.

(Text neue Fassung)

1. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind und denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung der Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind und denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;

5. 3,85 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt
worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

6. 1,23 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

7. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;

8. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierinstitutsgesetztes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

9.
1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent.

(2) 1 Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. 2 Es wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das Institut durch eine eidesstattliche Versicherung nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegenüber den Kunden nicht besteht. 4 Die eidesstattliche Versicherung hat die Erklärung zu enthalten, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Unterzeichner keine Kenntnis davon haben, dass das Institut bei Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen, und



1. die Unterzeichner keine Kenntnis davon haben, dass das Institut bei Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 2 *) des Anlegerentschädigungsgesetzes befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen, und

2. angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen sollen, dass sich das Institut kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden verschafft, ohne dass dem Institut dazu eine Befugnis von seinen Kunden erteilt worden ist;

vorherige Änderung

die eidesstattliche Versicherung ist von allen Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts berufenen Organs gemeinschaftlich zu unterzeichnen. 5 § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entsprechend. 6 Im Fall einer Änderung der Erlaubnis oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen höheren Jahresbeitrag begründen.



die eidesstattliche Versicherung ist von allen Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts berufenen Organs gemeinschaftlich zu unterzeichnen. 5 § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 8 gilt entsprechend. 6 Im Fall einer Änderung der Erlaubnis oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen höheren Jahresbeitrag begründen.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 3 b) V. v. 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)