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Änderung § 1 EdWBeitrV vom 26.08.2009

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§ 1 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 1 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Jahresbeitrag


(Text alte Fassung)

(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach § 2, beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne, in jedem Fall jedoch mindestens 300 Euro.

(2) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädigungseinrichtung am 1. Januar vor Fälligkeit des Jahresbeitrags zugeordnet sind. Der Jahresbeitrag nach § 2 vermindert sich für Institute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für Institute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent.

(Text neue Fassung)

(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den §§ 2 bis 2d, beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne. Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wird bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die Institute haben die Bildung und Auflösung von Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen.

(1a) Der Jahresbeitrag beträgt für jedes zugeordnete Institut
mindestens 1.050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist ein Jahresbeitrag von mindestens 2.100 Euro zu erheben. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädigungseinrichtung am 1. Januar vor Fälligkeit des Jahresbeitrags zugeordnet sind. Der Jahresbeitrag vermindert sich für Institute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für Institute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent.

 (keine frühere Fassung vorhanden)