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Änderung § 2a EdWBeitrV vom 26.08.2009

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§ 2a EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 2a EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Höhe des Beitragssatzes


vorherige Änderung

 


(1) Der Beitragssatz beträgt

1. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung der Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent.

2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

5. 3,85 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

6. 1,23 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

8. 1,23 Prozent bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalanlagegesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent.

(2) 1 Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. 2 Erbringt das Institut Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 4 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes, wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich hierbei Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn die erteilte Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das Institut durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegenüber den Kunden tatsächlich nicht besteht. 4 § 2 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend. 5 Im Fall einer Änderung der Erlaubnis oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen höheren Jahresbeitrag begründen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)