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Änderung § 4 EdWBeitrV vom 26.08.2009

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§ 4 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Bemessung der einmaligen Zahlung


(1) Die einmalige Zahlung beträgt

(Text alte Fassung)

1. bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Instituten 1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 7.300 Euro;

2. bei Instituten, bei denen nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erster Halbsatz vorliegen, 1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 1.250 Euro;

3. bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 genannten Instituten 0,1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 730 Euro;

4. bei Instituten, bei denen nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erster Halbsatz vorliegen, 0,1 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 50 Euro.

(Text neue Fassung)

1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 5 zweiter Halbsatz genannten Instituten 3,5 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 25.550 Euro;

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz genannten Instituten 3,5 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 4.375 Euro;

3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 7 und 8 genannten Instituten 0,35 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 2.555 Euro;

4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 0,35 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften des § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 300 Euro.

(2) Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)