§ 6 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung | § 6 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Bestätigung durch Prüfer | |
(Text alte Fassung) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4 und § 3 Abs. 2 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. | (Text neue Fassung) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. |