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Änderung § 4 EdWBeitrV vom 08.12.2016

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§ 4 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
§ 4 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt

1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4 und Nummer 5 Halbsatz 2 genannten Instituten 6.300 Euro;

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 8 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro;

3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7 und Nummer 8 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro;

4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1.050 Euro.

vorherige Änderung

 


2 Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt.

(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.