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Zitierungen von § 2d EdWBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2d EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdWBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EdWBeitrV Jahresbeitrag (vom 31.08.2018)
... Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den §§ 2 bis 2d , beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des ...
§ 3 EdWBeitrV Einmalige Zahlung (vom 08.12.2016)
... leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten ...
§ 7 EdWBeitrV Übergangsvorschriften (vom 26.08.2009)
... gegenüber der Bundesanstalt erklärt wurde. (7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
§ 7a EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 19.07.2013)
... Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
§ 7c EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 22.07.2014)
... zu einer anderen Beitragsgruppe nach § 2b oder einen Versicherungsabschlag nach § 2d nicht beantragt oder die Gläubigerzahlen für die Zwecke des § 2c nicht angegeben ... nachholen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 und 2, jeweils in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung, gelten entsprechend. ... 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) Die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d , 5 und 5b in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... die Angabe „und 6" durch die Angabe „und 7" ersetzt. 6. § 2d Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt ... zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt ... einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 6. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... „und 7" jeweils durch die Angabe „und 8" ersetzt. 4. In § 2d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „bis maximal 20 Prozent" die ... zu einer anderen Beitragsgruppe nach § 2b oder einen Versicherungsabschlag nach § 2d nicht beantragt oder die Gläubigerzahlen für die Zwecke des § 2c nicht angegeben ... nachholen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 und 2, jeweils in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung, gelten entsprechend. ... 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) Die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d , 5 und 5b in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV
... die Angabe „nach § 2" durch die Wörter „nach den §§ 2 bis 2d " ersetzt und werden die Wörter „, in jedem Fall jedoch mindestens 300 Euro" ... § 2" gestrichen. 3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 bis 2d ersetzt: „§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags (1) Der ... Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. § 2d Ermäßigung des Jahresbeitrags (1) Der Jahresbeitrag ermäßigt ... folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt: „(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...